Bildungspaket: Zuschuss zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben beantragen

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

Sie erhalten 15,00 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote um z.B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitzumachen.

Sie kann individuell eingesetzt werden für:

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein, Jugendgruppe, Heimatverein),
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht, Volkshochschule, Jugendkunstschule),
  • vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. museums-pädagogische Angebote oder Theaterworkshops),
  • Teilnahme an Freizeiten, d.h. betreute Mehrtagesveranstaltungen, Lager und Fahrten mit Übernachtungen, die von Jugendgruppen, Jugendverbänden, Sportvereinen, Trägern der Jugendhilfe, Kirchen oder sonstigen gemeinnützigen Trägern angeboten werden.

Hierbei muss es sich um ein angeleitetes und von Seiten der Servicestelle Bildung und Teilhabe anerkanntes Angebot handeln.

Weiterführende Informationen

Aktuelle Informationen zur sozialen und kulturellen Teilhabe:

Die Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe wurden zum Stichtag 01.09.2022 von der vorherigen Sachleistung (Zahlung an die Leistungsanbieter*innen) auf die Geldleistung (Zahlung an die Familien) umgestellt.
Hiernach wird der Teilhabeanspruch abhängig von der Dauer des Sozialleistungsanspruchs in einer Summe direkt an die Familien gezahlt, wenn für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche tatsächliche Aufwendungen für die zuvor genannten Angebote entstehen.

Hierfür reicht die Vorlage eines Nachweises über entstehende Aufwendungen (z.B. Jahresabrechnung eines Vereinsbeitrages, Mitgliedsbescheinigung) oder das neue Bestätigungsformular incl. Erklärung einer erziehungsberechtigten Person für Leistungen der sozialen und kulturellen Teilhabe aus. Der Nachweis bzw. das Bestätigungsformular ist grundsätzlich für jeden Bewilligungsabschnitt der Grundleistungen (z.B. Bürgergeld / Jobcenterleistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) einzureichen.

Die Umstellung auf die Pauschale ist zum 01.09.2022 erfolgt. Mögliche Nachzahlungen für noch nicht in Anspruch genommene Beträge erfolgen bei Vorlage der entsprechenden Nachweise an die Familien. Zahlungen an die Leistungsanbieter*innen erfolgen künftig nicht mehr und sind durch die leistungsberechtigten Familien sicherzustellen.

Unterlagen

Falls noch kein unterschriebener allgemeiner Antrag (Globalantrag) von Ihnen vorliegt, reichen Sie diesen bitte ein.

Bitte fügen Sie Ihren aktuellen und vollständigen Sozialleistungsbescheid bei. Hierzu zählt der Jobcenterbescheid, Kinderzuschlagsbescheid, Wohngeldbescheid, Bescheid über Asylbewerberleistungen, Sozialhilfebescheid.

Legen Sie bitte für jeden Bewilligungsabschnitt der zuvor genannten Grundleistung einen Nachweis über entstehende Aufwendungen (z.B. Jahresabrechnung eines Vereinsbeitrages, Mitgliedsbescheinigung) oder das neue Bestätigungsformular incl. Erklärung einer erziehungsberechtigten Person für Leistungen der sozialen und kulturellen Teilhabe vor.

Prozess

Die für die Beantragung der Leistungen notwendigen Formulare sind in der Servicestelle „Bildung und Teilhabe" des Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen der Stadt Krefeld, St.-Anton-Straße 69-71, 47798 Krefeld sowie im Foyer des Rathauses und des Stadthauses erhältlich.

Alternativ stehen Ihnen auf dieser Internetseite Formularassistenten für die Antragstellung zur Verfügung. Um den Zuschuss zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu beantragen, ist es notwendig, folgende Formularassistenten auszufüllen:

  • Allgemeiner Antrag auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes (Globalantrag) - (falls bisher noch nicht eingereicht)
  • Bestätigungsformular inkl. Erklärung einer erziehungsberechtigten Person oder anderweitiger Nachweis (z.B. Mitgliedsbescheinigung bzw. Jahresabrechnung eines Vereins)

Dem Formularassistenten können Sie auch die Unterlagen und Nachweise entnehmen, die für die Bearbeitung Ihres Antrages benötigt werden. Bitte drucken Sie den Antrag nach dem Ausfüllen aus und unterschreiben Sie diesen. Bitte reichen Sie den Antrag anschließend zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der oben genannten Stelle ein.

Verantwortlichkeit

Bildungspaket 0 21 51 / 86-3161
bildungspaket@krefeld.de

St.-Anton-Straße 56, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Dienstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-15:30 Uhr
Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Wohngeld beantragen

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder zur Belastung bei selbstgenutztem Eigentum. Wenn Sie eine Wohnung oder ein Zimmer gemietet haben, können Sie einen Mietzuschuss erhalten. Wohnen Sie in Ihrer eigenen Eigentumswohnung oder Eigenheim, ist grundsätzlich ein Lastenzuschuss möglich.

Benötigte Unterlagen

  • Wohngeldantrag
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate
  • Bescheinigung der Vermieterin / des Vermieters oder Kopie des Mietvertrages und Nachweis - Quittung, Bankbeleg usw. - der Mietzahlungen für die letzten drei Monate
  • Nur sofern vorhanden: Nachweise über sämtliche sonstigen Einkünfte, z.B. aus geringfügiger Beschäftigung / Minijob, Unterhalt / sonstige finanzielle Unterstützung, Renten, Zinseinkünfte etc.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt ab von

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder und
  • der Höhe des Familieneinkommens und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Weiterführende Informationen

Die Bundesregierung hat die Neugestaltung des Wohngeldes beschlossen. Das sogenannte Wohngeld-plus-Gesetz trat zum 01.01.2023 in Kraft. Ziel ist, mehr Bürger*innen den Zugang zu dieser Leistung zu ermöglichen und somit zu einer Entlastung bei Miete und den in diesem Zusammenhang gestiegenen Kosten beizutragen.

Erste Prognosen ergeben, dass sich der berechtigte Personenkreis mehr als verdreifachen wird. Die Umsetzung dieser Wohngeld-Reform stellt die Verwaltungen in der Kürze der Zeit vor sehr große Herausforderungen. Aufgrund dessen muss mit erheblich längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden.

Weitergehende Informationen zur Wohngeld- Plus Reform finden Sie bei den 

FAQs zur "Wohngeld Plus" Reform auf den Internetseiten des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Die Auszahlung des 2. Heizkostenzuschusses im Rahmen des Entlastungspaketes III der Bundesregierung, der allen Wohngeldberechtigten zugutekommt, die mindestens in einem der Monate von September bis Dezember 2022 Wohngeld erhalten haben, erfolgte Mitte Januar.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die folgende Leistungen erhalten oder beantragt haben, soweit in diesen Leistungen Kosten der Unterkunft enthalten sind:

  • Bürgergeld nach dem SGB II,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII),
  • verschiedene andere Sozialleistungen.
  • Ausnahme: Die vorgenannten Leistungen werden ausschließlich als Darlehen gewährt.

Ausgeschlossen sind auch alleinstehende Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (dies ist in der Regel während der Erstausbildung der Fall). Dies gilt auch dann, wenn alle Mitglieder eines Haushalts Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Wohngeld-Proberechner

Nutzen Sie die Möglichkeit des Wohngeld-Proberechners und prüfen Sie unverbindlich, ob Wohngeld für Sie in Frage kommen könnte. Im Anschluss an die Proberechnung haben Sie die Möglichkeit, hier online einen Antrag auf Wohngeld zu stellen.

Prozess

  • Über das Portal Gemeinsam Online können Bürgerinnen und Bürger ab sofort einen digitalen Wohngeld Miet- oder Lastenschuss Erstantrag stellen und Nachweise hochladen.

Hier geht es direkt zu den Online-Anträgen

Kontaktinformationen

Aufgrund eines erhöhten Antragsaufkommens kommt es derzeit leider zu verlängerten Bearbeitungszeiten.

  • Sie erreichen die Wohngeldstelle unter folgender E-Mail Adresse: wohngeld@krefeld.de.
  • Die Service-Hotline erreichen Sie unter der Telefonnummer 0 21 51 / 86-3636 und 86-0.

Verantwortlichkeit

Wohngeld Hotline 0 21 51 / 86-0
wohngeld@krefeld.de

St.-Anton-Straße 69, 47798 Krefeld

Unterhaltsvorschuss beantragen

Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. 

Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

Benötigte Unterlagen

  • Pass oder Personalausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei ausländischen Kindern der Aufenthaltstitel
  • Vaterschaftsanerkenntnis - sofern vorhanden
  • Unterhaltsurteil - soweit vorhanden
  • Nachweise über Einkünfte des Kindes
  • anwaltliche Schreiben - soweit vorhanden
  • Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr wenn Arbeitslosengeld 2 bezogen wird zusätzlich: aktueller Bescheid über Arbeitslosengeld 2
  • Für Kinder ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich: Nachweise zum aktuellen Schulbesuch
  • Für Kinder ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich: Nachweise zu eigenen Einkünften des Kindes, wenn dieses eigene Einkünfte erzielt

Voraussetzungen

Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

Kinder können aufgrund der am 17.08.2017 veröffentlichten Neufassung der gesetzlichen Regelungen rückwirkend vom 01.07.2017 an unbefristet Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, wenn sie

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht ausreichend erhalten.

Für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nur, wenn

  • der alleinerziehende Elternteil oder das Kind kein Arbeitslosgengeld 2 beziehen oder
  • durch die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ein Bezug von Arbeitslosengeld 2 vermieden oder beendet werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil selbst ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 Euro erzielt und nur aufstockende Leistungen Arbeitslosengeld 2 erhält.

Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können unter bestimmten Umständen selbst erzielte Einkünfte des Kindes die Unterhaltsvorschussleistungen mindern.

Ausländische Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss nur, wenn sie bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

  • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
  • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
  • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
  • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
  • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Nähere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie im Merkblatt!

Weiterführende Informationen

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt. Dieser ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Ab 01.01.2023 beträgt der Unterhaltsvorschuss:

 Monatlicher Unterhaltsvorschuss
für Kinder bis unter 6 Jahren187,00 Euro
für Kinder von 6 unter 12 Jahren252,00 Euro
für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren338,00 Euro

 

Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Unterhaltsvorschüsse auf die Unterhaltsvorschusskasse über, d. h. der Unterhaltspflichtige wird von hier in Anspruch genommen.

Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr wenn Arbeitslosengeld 2 bezogen wird zusätzlich:

  • aktueller Bescheid über Arbeitslosengeld 2

Für Kinder ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:

  • Nachweise zum aktuellen Schulbesuch
  • Nachweise zu eigenen Einkünften des Kindes, wenn dieses eigene Einkünfte erzielt

Fristen

Unterhaltsvorschuss wird rückwirkend zum ersten eines Monats bewilligt, in dem der Vater in Verzug gesetzt werden konnte.

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden. 

Kontaktinformationen

Öffnungszeiten: Vorläufig bestehen keine offenen Sprechstunden.

Zur Besprechung von Einzelfragen bzw. zur Terminabsprache schicken Sie uns gerne eine E-Mail an unterhaltsvorschuss@krefeld.de, wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung.

Verantwortlichkeit

Unterhaltsvorschuss 0 21 51 / 86-0
unterhaltsvorschuss@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Dienstag: 8:30 Uhr-12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:00 Uhr

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen nach dem SGB IX

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sind Leistungen, die von den Rehabilitationsträgern im Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden können. Diese Leistungen können dann gewährt werden, wenn die Durchführung der eigentlichen Leistung der medizinischen Rehabilitation oder die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet ist oder ohne diese zusätzlichen Leistungen nicht durchführbar wäre.

Dazu zählen unter anderem

  • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld (Leistungen zum Lebensunterhalt bei medizinischer Rehabilitation)
  • Übergangsgeld, Ausbildungsgeld, Unterhaltsbeihilfe (Leistungen zum Lebensunterhalt im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
  • Beiträge/Beitragszuschüsse zur Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung, Agentur für Arbeit
  • Ärztlich verordneter Rehabilitationssport, Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins (behinderte/von Behinderung bedrohte Frauen)
  • Ärztlich verordnetes Funktionstraining
  • Reisekosten
  • Betriebs-, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten

Benötigte Unterlagen

  • Es ist ein Antrag auf ergänzende bzw. unterhaltssichernde Leistungen beim zuständigen Rehabilitationsträger, siehe Verfahrensablauf, zu stellen.
  • Die weiteren beizubringenden Unterlagen, z.B. ärztliche Gutachten, richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Weiterführende Informationen

Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation und von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 6 SGB IX können sein:

  • die gesetzlichen Krankenkassen
  • die Bundesagentur für Arbeit (zuständig in den ersten 15 Versicherungsjahren); bei jungen Menschen vor der beruflichen Erstausbildung
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand): wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist 

oder im Fall einer Berufskrankheit

  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund)
  • der Träger der Alterssicherung für Landwirte
  • Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • die Träger der Eingliederungshilfe

Der Rehabilitationsträger prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Form der Förderung notwendig ist. Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid festgehalten.

Hinweise

Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Agenturen für Arbeit durch. In jedem Fall ist ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Alle Rehabilitationsträger sind zur Auskunft, Beratung und Zusammenarbeit verpflichtet. Der Träger, an den man sich zuerst wendet, hat die Pflicht, die Zuständigkeit zügig zu klären. Die Rehabilitationsträger benennen Ansprechstellen, die Informationsangebote an Leistungsberechtigte, an Arbeitgeber und an andere Rehabilitationsträger vermitteln.

Kontaktinformationen

Auskunft erhalten Sie unter den Telefonnummer 0 21 51 / 86-2966 und 86-3046.

Verantwortlichkeit

Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen 0 21 51 / 86-2901
fb50@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege beantragen

Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Die Leistungen bestimmen sich nach dem festgestellten Pflegegrad.

Leistungen ab Pflegegrad 1

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag.

Leistungen ab Pflegegrad 2 - 5

  • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • einen Entlastungsbetrag
  • Stationäre Pflege

Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
  • unterschriebenes Hinweisblatt
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Pflegegrad
  • MDK-Gutachten
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
  • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • vollständiger Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
  • letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
  • aktuelle Einkommensunterlagen z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
  • Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief und ausgefüllter Fragebogen zum KfZ
  • Bestallungsurkunde, gilt nur für Betreuer

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
  • Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Weiterführende Informationen

Ambulante Hilfen

Im Rahmen der ambulanten Pflege findet die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in der gewohnten, häuslichen Umgebung statt. Die häusliche Pflege wird dabei in der Regel durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt.

Die Pflegekassen sind für die ambulanten Leistungen grundsätzlich vorrangiger Leistungsträger. Bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, dass pflegebedürftige Menschen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, durch Sozialhilfe unterstützt werden.

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

Wenn die pflegerische Versorgung im vertrauten häuslichen Bereich durch Angehörige oder den Pflegedienst nicht mehr ausreicht, kann die erforderliche Versorgung oftmals nur noch in einer Pflegeeinrichtung sichergestellt werden.

Das Informationsblatt der Stadt Krefeld informiert über die Beantragung und die Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe bei der Unterbringung eines pflegebedürftigen Menschen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden. 

Verantwortlichkeit

Ambulante Hilfen 0 21 51 / 86-3095
ambulante.hilfen@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Stationäre Hilfen 0 21 51 / 86-3095
stationaere.hilfen@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - soll den Lebensunterhalt für Menschen bis zum 65. Lebensjahr finanziell sichern, die länger als sechs Monate nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sind und Arbeitslosengeld II beanspruchen können. Leistungsberechtigte im Sinne des Sozialgesetzbuches II sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
  • unterschriebenes Hinweisblatt
  • Personalausweis oder Pass
  • Schwerbehindertenausweis
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
  • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • vollständiger Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
  • letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
  • aktuelle Einkommensunterlagen z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
  • Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief und ausgefüllter Fragebogen zum KfZ
  • Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
  • Bestallungsurkunde, gilt nur für Betreuer

Weiterführende Informationen

Höhe der Sozialhilfeleistungen

Ab 01.01.2024 gelten folgende monatliche Regelsätze

  • Alleinstehende oder alleinerziehende Personen 563,00 Euro
  • Ehegatten oder Lebenspartner jeweils 506,00 Euro
  • Erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 451,00 Euro
  • Volljährige in Einrichtungen/besonderen Wohnformen 506,00 Euro
  • Angehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 357,00 Euro
  • Angehörige ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 390,00 Euro
  • Angehörige ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 471,00 Euro

Folgende Bedarfe sind nicht von den genannten monatlichen Regelsätzen umfasst und werden gesondert gewährt:

  • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alter, voller Erwerbsminderung in Verbindung mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung
  • Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung
  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Leistungen der Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche sowie Schülerinnen und Schüler

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. In einer Karenzzeit von bis zu 12 Monaten ab erster Antragstellung auf existenzsichernde Leistungen werden die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt, auch wenn diese die Angemessenheitsgrenzen übersteigen.

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden. 

Kontaktinformationen

Öffnungszeiten

Allgemeine Sprechzeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Notdienst für dringende Fälle:
Mittwoch, Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Vorläufig bestehen keine offenen Sprechstunden.

Zur Besprechung von Einzelfragen bzw. zur Terminvereinbarung rufen Sie bitte gegebenenfalls die für Sie zuständige Kontaktperson - möglichst außerhalb der obigen Öffnungszeiten - an.

ZuständigkeitAnsprechpartnerTelefonRaum
AbteilungsleitungHerr Hübing0 21 51 / 86-2950A 261
GruppenleitungHerr Weber0 21 51 / 86-3026A 296
A, C, F, G, HFrau Gunkel0 21 51 / 86-3022A 216
B, D, E, J, N, Q, RHerr Gnass0 21 51 / 86-2982A 214
I, M, O, T, U, V, W, X, Y, ZNN0 21 51 / 86-2955A 216
K, LFrau Buschfort0 21 51 / 86-3016A 220
P, SFrau Klemm0 21 51 / 86-2963A 218
BestattungskostenFrau Malic0 21 51 / 86-3018A 225
BestattungskostenFrau Egberts0 21 51 / 86-3059A 229
BestattungskostenHerr Podien0 21 51 / 86-3020A 231

Verantwortlichkeit

Sozialhilfe 0 21 51 / 86-0
hzl-sozialhilfe@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Dienstag: 8:30 Uhr-12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:00 Uhr

Schwerbehinderung anerkennen lassen: Schwerbehindertenausweis beantragen

Die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nehmen seit dem 01.01.2008 die Kreise und kreisfreien Städte war, da die Versorgungsämter des Landes NRW, darunter das Versorgungsamt Düsseldorf, aufgelöst wurden.

Folgende Aufgaben des Versorgungsamtes wurden nunmehr auf den Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen übertragen.

Wenn Sie, als Krefelder Bürgerin oder Bürger z.B.:

  • feststellen lassen möchten, ob bei Ihnen eine Behinderung im Sinne des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) vorliegt und welchen Grad diese Behinderung hat.
  • einen Schwerbehinderten-Ausweis beantragen oder verlängern lassen möchten.

Prozess

Besuchen Sie die Internetseite der Bezirksregierung Münster Schwerbehindertenrecht Online.

Dort haben Sie folgende Möglichkeiten.

  • Elektronischen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen (ELSA)
  • Stand der Antragsbearbeitung online einsehen (VRONI)
  • Lichtbild für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises hochladen (ELISA)

Verantwortlichkeit

Schwerbehindertenausweis 0 21 51 / 86-0
schwerbehindertenausweis@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Serviceportal 0 21 51 / 86-0
serviceportal@krefeld.de

Konrad-Adenauer-Platz 17, 47803 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Donnerstag: 8:00 Uhr-17:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr-13:00 Uhr

Pflegewohngeld beantragen

Die Pflegeheimkosten bestehen aus verschiedenen Komponenten:

  • Pflegeaufwendungen
  • Unterkunftskosten
  • Verpflegungskosten sowie
  • Investitionskosten

Die Leistungen der Pflegeversicherung decken nur einen Teil der Pflegeaufwendungen ab. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gehören zum Eigenanteil, den die Bewohner/innen selbst tragen müssen.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Nachweis Ihrer Pflegebedürftigkeit - Pflegegradbescheid

Voraussetzungen

Voraussetzung für Ihren Antrag auf Pflegewohngeld ist, dass:

  • Sie vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung erhalten, die nach dem APG NRW gefördert wird
  • Sie mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet und pflegeversichert sind
  • Ihr Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht

Ein Vermögen unter 10.000,00 Euro bei Alleinstehenden bzw. 15.000,00 Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften ist geschützt.

Fristen

Pflegewohngeld kann bis zu drei Monate rückwirkend beantragt werden.

Prozess

  • Der Antrag kann online gestellt werden.
  • Die Bearbeitungsdauer ist fallabhängig.
  • Das Pflegewohngeld wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt.

Verantwortlichkeit

Ambulante Hilfen 0 21 51 / 86-3095
ambulante.hilfen@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Stationäre Hilfen 0 21 51 / 86-3095
stationaere.hilfen@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Krefeld-Pass beantragen

Der Krefeld-Pass berechtigt Sie und die mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen, die kulturellen und sportlichen Einrichtungen der Stadt Krefeld für ein ermäßigtes Entgelt zu besuchen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktueller Bescheid über Bürgergeld / Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeld
  • und jugendliche Arbeitslose den aktuellen Bewilligungsbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsamtes, dass sie dort als arbeitsuchend gemeldet sind.

Voraussetzungen

Den Krefeld-Pass können folgende Personen gebührenfrei in allen Bürgerbüros der Stadt Krefeld beantragen:

  • Empfänger von Bürgergeld / Sozialgeld nach dem SGB II
  • Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem SGB XII
  • Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - nach dem SGB XII
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Wohngeld
  • Bewohner von Krefelder Heimen, die Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen
  • jugendliche Arbeitslose bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Kinder und Jugendliche in Krefelder Heimen, soweit sie Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) erhalten.

Weiterführende Informationen

Folgende Kulturinstitute und Sporteinrichtungen räumen eine 50 prozentige Ermäßigung auf den regulären Einzeltarif bei Vorlage des Krefeld-Passes ein:

  • Deutsches Textilmuseum, Andreasmarkt 8, 47809 Krefeld, Telefon 0 21 51 / 94 69 45 0
  • Museum Burg Linn, Rheinbabenstraße 85, 47809 Krefeld, Telefon 0 21 51 / 15 53 9-0
  • Kunstmuseen, Telefon 0 21 51 / 97 55 8-0
    Kaiser Wilhelm Museum, Karlsplatz 35, 47798 Krefeld
    Museum Haus Lange, Wilhelmshofallee 91, 47800 Krefeld
    Museum Haus Esters, Wilhelmshofallee 97, 47800 Krefeld
  • Volkshochschule, Von-der-Leyen-Platz 2, 47798 Krefeld, Telefon 0 21 51 / 86 26 64, Fax 0 21 51 / 86 26 80
  • Badezentrum Bockum, Am Badezentrum 2, 47800 Krefeld, Telefon 0 21 51 / 59 00 41
  • Bad am Stadtpark Fischeln, Kölner Straße 415, 47807 Krefeld, Telefon 0 21 51 / 15 04 60
  • Stadtbad Uerdingen, Kurfürstenstraße 18, 47829 Krefeld, Telefon 0 21 51 / 48 19 37
  • Krefelder Eishallen (nicht Yayla-Arena!), Westparkstraße 120 bis 126, 47803 Krefeld, Telefon 0 21 51 / 87 88 80

Für Besuche des Stadttheaters ist mindestens das jeweilige Entgelt für ermäßigte Karten zu entrichten.

Die Musikschule und die Mediothek gewähren keine ausgewiesenen Ermäßigungen für Inhaber des Krefeld-Passes. Hier sind andere Ermäßigungen im Rahmen der jeweiligen Entgeltordnung möglich. Dies sind z. B. Ermäßigungen für Familien, aufgrund der Einkünfte oder des Alters.

Der Krefelder Zoo gewährt ebenfalls Ermäßigungen auf den regulären Eintrittspreis.

Fristen

Der Krefeld-Pass gilt ab Ausstellung und ist jeweils für ein Jahr gültig. Er kann einmal verlängert werden.

Verantwortlichkeit

Krefeld Pass 0 21 51 / 86-0
krefeld-pass@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Elternunterhalt

Muss ein Elternteil im Heim untergebracht werden, stellt sich die Frage nach der Finanzierung der Kosten. Werden diese ganz oder teilweise aus Sozialhilfemitteln übernommen, prüft die Stadt als Träger der Sozialhilfe die Unterhaltspflicht des Kindes oder der Kinder.

Ein unterhaltspflichtiges Kind hat einen eigenen Bedarf, der sichergestellt sein muss. Die gesetzlichen Regelungen sehen deshalb vor, dass den Kindern ein angemessener Eigenbedarf zu belassen ist. Die Berechnung des Eigenbedarfs erfolgt deshalb entsprechend der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Seit dem 1. Januar 2020 gehen die Unterhaltsansprüche nur noch dann auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn das maßgebliche Bruttoeinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro pro Jahr beträgt.

Weiterführende Informationen

Wenn Sie von der Unterhaltsheranziehung angeschrieben werden, erhalten Sie die gegebenenfalls erforderlichen Vordrucke. Sie können dann mit der für Sie zuständigen Person in der Sachbearbeitung einen Termin zur Besprechung Ihrer Unterhaltsangelegenheit vereinbaren.

Im Allgemeinen gilt, dass eine Rechtsberatung durch die Unterhaltsheranziehung nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zulässig ist. Besteht bei Ihnen der Bedarf für eine Rechtsberatung, so nehmen Sie bitte anwaltliche Unterstützung in Anspruch.

Verantwortlichkeit

Unterhaltsangelegenheiten 0 21 51 / 86-0

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
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