Vertriebenenhilfe

Das Gesetz über die Angelegenheiten der Spätaussiedler, Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) hat die Zielsetzung, deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige zu erfassen, die sich als Folge von Vertreibung, Verschleppung und Verfolgung der deutschen Volksgruppen bei Kriegsende und aufgrund der Nachkriegsverhältnisse in ihrer Eigenschaft als Angehörige der deutschen Volksgruppe bedrängt fühlen und deswegen ihre Heimat verlassen wollten.

Das Bescheinigungsverfahren über den Status als Spätaussiedler wird ab 01.01.2005 zentral durch das Bundesverwaltungsamt durchgeführt.

Die Zuständigkeit gilt auch für die Ausstellung der Zweitschriften, Namensänderungen und Höherstufungsanträgen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich das Bundesverwaltungsamt Auskünfte über den Verfahrensstand geben kann.

Für alle Spätaussiedler, deren Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder bis zum 01.01.05 erfolgt ist, bleibt die Stadt Krefeld zuständig. Dies betrifft u.a. die Ausstellung von Zweitschriften und sonstigen Statusfragen nach den alten Gesetzen und Verwaltungsvorschriften.

Verantwortlichkeit

Christina Hallen 0 21 51 / 86-3043
christina.hallen@krefeld.de
Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Sozialhilfe: Übernahme von Bestattungskosten beantragen

Mit dem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln erhalten Personen, die zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet sind, die Möglichkeit, die sozialhilferechtlich erforderlichen und angemessenen Kosten für eine Beerdigung beim Sozialhilfeträger geltend zu machen.

Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach Bestattungsgesetz, die keine anderen Erben oder Unterhaltspflichtigen für die Kosten in Anspruch nehmen können.

Benötigte Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

Voraussetzungen

Die erforderlichen angemessenen Bestattungskosten werden vom Sozialhilfeträger teilweise oder ganz übernommen, wenn:

a) die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat und

b) die antragstellende Person sowie deren Ehegatte/gattin oder Partner/in selbst nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, zu tragen (§ 19 Abs. 3 SGB XII) und

c) es keine anderen Personen oder Dritte gibt, die zur Kostentragung vorrangig verpflichtet sind (z.B. Erben, Sterbegeldversicherung o.ä.).

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Gemeinde, welche für die verstorbene Person bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).

Weiterführende Informationen

Benötigte Unterlagen

Zur Antragsbearbeitung werden grundsätzlich die nachfolgenden Informationen/Belege - soweit vorhanden - benötigt:

  • Bestattungsrechnung (mit Anlagen) des Bestattungsunternehmens oder Bescheid des Ordnungsamtes
  • Kostenrechnung oder Gebührenbescheid Friedhofsgebühren
  • Kopie Sterbeurkunde
  • Testament/Erbvertrag 

Von der verstorbenen Person:

  • Nachweise zu den Einkommensverhältnissen (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid o.ä.)
  • Aufstellung des Nachlasses mit Nachweisen, insbesondere Sparbücher, Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten, Geldanlagen, Wohneigentum, Immobilien, PKW, sonstige Vermögenswerte, Lebens-/Sterbegeld- oder Rentenversicherungen

Von der antragstellenden Person:

  • Nachweise über eigenes Einkommen und Vermögen, insbesondere Gehaltsabrechnungen o.ä. und Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate, Sparbücher, Geldanlagen, Wohneigentum, Immobilien, PKW, sowie Einkommen und Vermögen des/der nicht getrennt lebender Ehegatten/-gattin oder Partner/in
  • Bei BezieherInnen von Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe der aktuelle Bewilligungsbescheid
  • Nachweise über finanzielle Belastungen, insbesondere Miete, Versicherungen, Werbungskosten, Unterhaltszahlungen, sonstige Verpflichtungen
  • Daten zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verwandschaftsverhältnis)

Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

Prozess

  • Der Antrag kann online gestellt werden oder
  • formlos durch einen Anruf, per E-Mail an bestattungskosten-sozialhilfe@krefeld.de oder schriftlich durch Sie oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgen.

Kontaktinformationen

Geschäftszeiten

WochentagUhrzeit
Montag08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 
Dienstag08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr 

 

ZuständigkeitAnsprechpartnerTelefon
BestattungskostenFrau Malic0 21 51 / 86-3018
SachgebietsleitungFrau Egberts0 21 51 / 86-3059
SachgebietsleitungHerr Podien0 21 51 / 86-3020

Verantwortlichkeit

Bestattungskosten Sozialhilfe 50 - Soziales und Senioren
0 21 51 / 86-0
bestattungskosten-sozialhilfe@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag: 8:30 Uhr-11:30 Uhr
Mittwoch: 8:30 Uhr-11:30 Uhr
Donnerstag: 15:00 Uhr-17:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-11:30 Uhr

Sozialhilfe: Hilfen in anderen besonderen Lebenslagen beantragen

Beratung, Unterstützung und finanzielle Leistungen in besonderen belastenden Lebenssituationen.

Nachfolgende Leistungen sind möglich

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
  • Altenhilfe zur Verhütung/Milderung von Schwierigkeiten, die mit dem Alter einhergehen
  • Blindenhilfe (nur Antragsweiterleitung an den zuständigen Landschaftsverband)
  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen im Rahmen von Ermessensentscheidungen
  • Bestattungskosten (siehe hierzu Dienstleistungsbeschreibung „Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten beantragen")

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Nachweise über Kosten der Unterkunft z. B. Mietvertrag mit Nebenkosten
  • Es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

Fristen

Die Leistungen setzen ein, wenn diese beim Sozialhilfeträger beantragt und von dort bewilligt wurden, frühestens jedoch mit dem Bekanntwerden beim Sozialhilfeträger.

Verantwortlichkeit

Sozialhilfe 50 - Soziales und Senioren
0 21 51 / 86-0
hzl-sozialhilfe@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Dienstag: 8:30 Uhr-12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:00 Uhr

Sozialhilfe: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen

Wenn Sie sich in einer besonderen sozialen Notlage befinden und nicht aus eigener Kraft die Schwierigkeiten überwinden können, kann eventuell Sozialhilfe gewährt werden.

Besondere soziale Notlagen können zum Beispiel sein:

  1. Keine oder keine ausreichende Wohnung
  2. Ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage
  3. Gewaltgeprägte Lebensumstände
  4. Entlassung aus einer geschlossenen Eirnichtung
  5. Vergleichbare nachteilige Umstände

Gebärdensprachvideo

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Nachweise über Kosten der Unterkunft z. B. Mietvertrag mit Nebenkosten
  • Darlegung der besonderen sozialen Notlage

Fristen

Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, an dem das Sozialamt von der Notlage erfährt. Der Antrag sollte daher unverzüglich gestellt werden.

Besonderheiten

Auch wenn das Sozialamt die Hilfe gewähren kann, ist gegebenenfalls von Ihnen ein Eigenanteil zu leisten.

Prozess

  • Der Antrag kann online gestellt werden. 
  • Oder formlos durch einen Anruf, per E-Mail oder schriftlich durch Sie oder einer von Ihnen bevollmächtigten Person.

Verantwortlichkeit

Sozialhilfe 50 - Soziales und Senioren
0 21 51 / 86-0
hzl-sozialhilfe@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Dienstag: 8:30 Uhr-12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:00 Uhr

Sozialhilfe: Hilfe zur Gesundheit - Krankenhilfe

Sicherung der erforderlichen Versorgung bei fehlender Krankenversicherung.

Leistungen sind möglich als

  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation
  • vorbeugende Gesundheitshilfe

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Nachweise über Kosten der Unterkunft z. B. Mietvertrag mit Nebenkosten
  • Nachweise über frühere Krankenversicherungsverhältnisse

Prozess

  • Der Antrag kann online gestellt werden. 
  • Oder formlos durch einen Anruf, per E-Mail oder schriftlich durch Sie oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgen. 

Verantwortlichkeit

Sozialhilfe 50 - Soziales und Senioren
0 21 51 / 86-0
hzl-sozialhilfe@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Dienstag: 8:30 Uhr-12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:00 Uhr

Sozialhilfe: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt älterer Menschen über 65 Jahre bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Grundsicherung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, die die Altersgrenze erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, sowie aus dem des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, bestreiten können.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erreichen die Altersgrenze wie folgt: 

Grundsicherung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, die die Altersgrenze erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, sowie aus dem des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, bestreiten können.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erreichen die Altersgrenze wie folgt:

für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahre + 1 Monat
1948265 Jahre + 2 Monate
1949365 Jahre + 3 Monate
1950465 Jahre + 4 Monate
1951565 Jahre + 5 Monate
1952665 Jahre + 6 Monate
1953765 Jahre + 7 Monate
1954865 Jahre + 8 Monate
1955965 Jahre + 9 Monate
19561065 Jahre + 10 Monate
19571165 Jahre + 11 Monate
19581266 Jahren
19591466 Jahre + 2 Monate
19601666 Jahre + 4 Monate
19611866 Jahre + 6 Monate
19622066 Jahre + 8 Monate
19632266 Jahre + 10 Monate
19642467 Jahren

 

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Grundsicherungsleistungen
  • unterschriebenes Informationsblatt
  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
  • lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • vollständiger Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
  • letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
  • aktuelle Einkommensunterlagen z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
  • Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief und ausgefüllter Fragebogen zum KfZ
  • Einstellungsbescheid des Jobcenters und Gutachten über die Erwerbsminderung, falls bisher von dort Leistungen bezogen werden
  • Bestallungsurkunde, gilt nur für Betreuer

Voraussetzungen

Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

  • Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
  • Sie haben die Altersgrenze (66 – 67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert,
    oder durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich.

Weiterführende Informationen

Höhe der Grundsicherungsleistungen

Ab 01.01.2024 gelten folgende monatliche Regelsätze

  • Alleinstehende 563,00 Euro
  • Ehegatten/Lebenspartner jeweils 506,00 Euro
  • Erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 451,00 Euro
  • Volljährige in Einrichtungen/besonderen Wohnformen 506,00 Euro

Folgende Bedarfe sind nicht von den genannten monatlichen Regelsätzen umfasst und werden gesondert gewährt:

  • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alter, voller Erwerbsminderung in Verbindung mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung
  • Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung
  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. In einer Karenzzeit von bis zu 12 Monaten ab erster Antragstellung auf existenzsichernde Leistungen werden die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt, auch wenn diese die Angemessenheitsgrenzen übersteigen.

Fristen

Die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen erfolgt rückwirkend zum ersten des Monats der Antragstellung. Sollte der Antrag vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden, gilt der Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird, als Monat der Antragstellung.

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden. 

Kontaktinformationen

Telefonische Erreichbarkeit

Montag, Donnerstag, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Montag, Dienstag 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr

Persönlichen Vorsprachen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. In dringenden Fällen sprechen Sie am Empfang vor.

Zur Besprechung von Einzelfragen bzw. zur Terminabsprache rufen Sie bitte die für Sie zuständige Kontaktperson an.

ZuständigkeitAnsprechpartnerTelefon
SachgebietsleitungHerr Schiffer-Milz0 21 51 / 86-2985
Teamleitung A – HeHerr Endemann0 21 51 / 86-2948
Teamleitung Hf – OHerr Theißen0 21 51 / 86-3014
Teamleitung P – ZFrau Peters0 21 51 / 86-2428
A – Aq, Cb – CorsFrau Hasenkämper0 21 51 / 86-3056
Ar – Au, Ga – GriFrau Darilmaz0 21 51 / 86-2981 
Av – Az, Ba – BnFrau Elwein0 21 51 / 86-2951
Bo, Ca, Heq – HezFrau Frick0 21 51 / 86-3005
Bra – Brej, Ha – HepFrau Kommor0 21 51 / 86-2987
Brek – Bz, EFrau Lingelbach0 21 51 / 86-2933
Cort – Cz, DFrau Kusenberg0 21 51 / 86-2984
F, Grj – GzHerr Miller0 21 51 / 86-3039
Hf – Hz, Klb – Kni, Mun – MzNN0 21 51 / 86-3014
I, Knj – KreHerr Kabasakal0 21 51 / 86-2975
J, Krf – KzFrau Boesveld0 21 51 / 86-3011
Ka – Kla, LaFrau Paul0 21 51 / 86-3057
Lb – Lz, OFrau Bongartz0 21 51 / 86-2576
Ma – MohaFrau Mietzen0 21 51 / 86-3068
Mohb – Mum, NFrau Jödicke0 21 51 / 86-2978
P, Q, UFrau Tamm0 21 51 / 86-2977
RHerr Rajakulendran0 21 51 / 86-2969
Ta – Tol, V, X, YFrau Geisler0 21 51 / 86-2990
Sa – Sim (ohne Sch)Frau Rusch0 21 51 / 86-2936
Sin – SzFrau Fallasch0 21 51 / 86-2958
Schk – SchtFrau Czempik0 21 51 / 86-3054
Scha – Schj, Schu – Schz, Tom – Tz, ZNN0 21 51 / 86-2428
WFrau Glöckner0 21 51 / 86-3023

Verantwortlichkeit

Grundsicherung 50 - Soziales und Senioren
0 21 51 / 86-0
0 21 51 / 86-2999
grundsicherung@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-15:30 Uhr
Dienstag: 14:00 Uhr-15:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Selbstnutzungs-, Leerstands- und anderweitige Nutzungsgenehmigung von gefördertem Wohnraum

Selbstnutzungsgenehmigung:

Eine Selbstnutzungsgenehmigung beantragt der Vermieter eines öffentlich geförderten Objektes wenn er dieses selbst bewohnen möchte. Hierbei gelten die gleichen Maßgaben wie zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines.

Leerstandsgenehmigung:

Der Verfügungsberechtigte (Eigentümer/Vermieter) darf Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die zuständige Stelle bescheinigt, dass eine Vermietung objektiv nicht möglich ist oder der Verfügungsberechtigte die Unvermietbarkeit nicht zu vertreten hat.

Benötigte Unterlagen

  • Einkommensnachweise des gesamten letzten Kalenderjahres bis heute
  • Bewilligungs- und Änderungsbescheide der Agentur für Arbeit
  • Renten- und Pensionsbescheide auch Werksrenten
  • Nachweis über Kinderbetreuungskosten - Kindergartenbeiträge etc.
  • Nachweis über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen z.B. Zinsen, Dividenden, Erträge, etc.
  • für Haushaltsangehörige ab 18 Jahren: Vollmacht und Ausweispapiere
  • bei gesetzlicher Betreuung: Bestellungsurkunde
  • bei Vorsprache durch einen Vertreter: Vollmacht
  • Mutterpass
  • Heirats-/Lebenspartnerschaftsurkunde - beide Ehe-/Lebenspartner unter 40 Jahre alt und Hochzeit liegt nicht länger als 5 Jahre zurück
  • Schwerbehindertenausweis und ggf. Nachweis über Pflegebedürftigkeit
  • Fachärztliches Attest für einen Wohnraummehrbedarf - mit Diagnose und Begründung für den Mehrbedarf
  • Studenten/Schüler ab 16 Jahren: Immatrikulations-/Schulbescheinigung, BAFöG-Bescheid, Nachweis über freiwilliges, soziales/ökologisches Jahr, Verdienstunterlagen, Bescheinigung der Eltern über Unterhaltsleistungen
  • Getrennt lebend mit Besuchsrecht der minderjährigen Kinder: Nachweis z.B. vom Gericht, Anwalt / Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten über das Besuchsrecht und dessen Ausweis in Kopie
  • Bezug von Sozialhilfe/Grundsicherung/Jobcenter-Leistungen: Bescheinigung des Sozialamtes/Jobcenters, seit wann Leistungen bezogen werden und den letzten Bescheid oder die Bescheide des letzten Kalenderjahres bis heute

Gebührenrahmen

  • Genehmigungsgebühr: 20,00 €

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden. 

Bearbeitungsdauer

  • 3 Wochen

Verantwortlichkeit

Wohnen 57 - Fachbereich Wohnen
0 21 51 / 86-0
wbs@krefeld.de

Parkstraße 10, 47829 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:00 Uhr

Schwerbehindertenausweis: Beiblatt (Wertmarke) beantragen

Zu Ihrem Schwerbehindertenausweis können Sie ein Beiblatt mit einer Wertmarke beantragen. Damit können Sie im öffentlichen Nahverkehr bundesweit kostenlos Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen und S-Bahnen nutzen. Für Zügen gilt dies nur, wenn diese Züge mit einem Fahrschein des Verkehrsverbundes benutzt werden dürfen. Zuschlagspflichtige Zugverbindungen sind davon ausgenommen.

Gebärdensprachvideo 

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Beiblatt
  • Sofern Sie Sozialleistungen beziehen und somit zum kostenlosen Bezug berechtigt sind, müssen die entsprechenden Bescheide des Leistungsträgers wie Jobcenter, Agentur für Arbeit, Sozialamt, Jugendamt oder Landschaftsverband vorgelegt werden.

Gebührenrahmen

  • Es können Gebühren anfallen
    Das Beiblatt zu Ihrem Ausweis erhalten Sie kostenlos als:

    Person mit dem Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis oder
    Person mit dem Merkzeichen "BL" im Schwerbehindertenausweis oder
    Person mit dem Merkzeichen "TBL" im Schwerbehindertenausweis

    Für das Beiblatt müssen Sie jährlich 104,00 Euro oder halbjährlich 53,00 Euro bezahlen als:

    Person mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis oder
    Person mit dem Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis oder
    Person mit dem Merkzeichen "GL" im Schwerbehindertenausweis

    Wenn Sie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter beziehen, dann erhalten Sie das Beiblatt kostenlos.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Bis zum 5. eines Monats muss der überwiesene Betrag eingegangen sein um für den laufenden Monat das jeweilige Beiblatt zu erhalten.

Besonderheiten

Mit dem Merkzeichen "G" oder "GL" können Sie sich anstelle des Beiblattes auch für eine ermäßigte Kraftfahrzeugsteuer entscheiden.

Prozess

Der Antrag kann online gestellt werden. 

Verantwortlichkeit

Schwerbehindertenausweis 50 - Soziales und Senioren
0 21 51 / 86-0
schwerbehindertenausweis@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Pflegeberatung und Altenhilfe der Stadt Krefeld: Pflegestützpunkt der Stadt Krefeld (PuA)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegeberatung im Rathaus Karree auf der Sankt-Anton-Straße 69-71 sowie des Pflegestützpunktes NRW in der Fabrik Heeder beraten u.a.

  • über die häusliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen
  • über teil- bzw. vollstationäre Versorgung (Kurzzeit-, Tages- und Heimpflege)
  • alternative Wohnformen
  • über Leistungen der Kranken- und Pflegekassen sowie über staatliche Sozialleistungen
  • über Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und über das Betreuungsrecht
  • über altersgerechte Dienste und Möglichkeiten der Teilhabe an der Gesellschaft

Außerdem informiert die Pflegberatung und Altenhilfe bzw. der Pflegestützpunkt über alle Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise pflegender Angehöriger.

Zudem erfolgt eine Begleitung bei der Suche und Auswahl geeigneter Dienste. Nach Vereinbarung werden auch Hausbesuche durchgeführt.

Verantwortlichkeit

Pflegeberatung und Altenhilfe 50 - Soziales und Senioren
pua@krefeld.de

St.-Anton-Straße 69, 47798 Krefeld

Schwerbehindertenrecht: Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben

Die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben berät und unterstützt rund um das Thema Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben. Sie ist Ansprechpartnerin für schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte, deren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie Mitglieder von Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- oder Personalräten.
Die Fachstelle arbeitet mit dem LVR-Inklusionsamt beim Landschaftsverband Rheinland, den Integrationsfachdiensten und den Rehabilitationsträgern zusammen. 

Die kostenfreie Beratung kann nach Terminabsprache in den Räumen der Fachstelle stattfinden. Die Mitarbeitenden der Fachstelle können auch vor Ort am Arbeitsplatz oder im Betrieb beraten. 

Die Mitarbeitenden der Fachstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass keine Nachteile durch eine Kontaktaufnahme zu befürchten sind.

Die Angebote der Fachstelle sind:

  • Sie berät bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte. 
  • Sie vergibt Zuschüsse oder Darlehen für eine behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, wie zum Beispiel den Umbau von Betriebsvorrichtungen oder die Anschaffung von Maschinen und Geräten.
  • Sie vergibt finanzielle Hilfen für persönliche wegen der Behinderung erforderliche Arbeitshilfen wie zum Beispiel Einhandtastaturen oder ein betriebliches Jobcoaching.
  • Bei Problemen im Arbeitsverhältnis berät sie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte sowie schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte. Die Beratung hat das Ziel, Kündigungen zu vermeiden und die behinderungsbedingten Schwierigkeiten zu beseitigen. 
  • Schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Die Fachstelle ermittelt im Falle einer durch den Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung den Sachverhalt, holt Stellungnahmen beteiligter Stellen ein und führt Einigungs- oder Kündigungsschutzverhandlungen durch.

Für die Beantragung eines Zuschusses für eine Hilfe im Arbeitsleben benötigt die Fachstelle nachfolgende Unterlagen:

  • Feststellungsbescheid über die anerkannte Behinderung
  • Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid (bei einem Grad der Behinderung unter 50) 
  • Arbeitsvertrag  (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern), oder Ernennungsurkunde (bei Beamtinnen und Beamten), oder Nachweis der Selbstständigkeit, zum Beispiel Gewerbeanmeldung (bei Selbstständigen)

Prozess

Es gibt mehrere Möglichkeiten einen Antrag zu stellen:

  • Sie können persönlich einen Antrag stellen. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin bei der Fachstelle. 
  • Sie können ein Antragsformular bei der Fachstelle telefonisch oder per E-Mail anfordern. Bitte schicken Sie dann das ausgefüllte Antragsformular mit der Post an die Fachstelle. Sie können den Antrag auch in einem verschlossenen Umschlag im Rathaus abgeben.

Eine Übersendung per E-Mail wird nicht empfohlen, da der Datenschutz über dieses Medium nicht gewährleistet ist.

Kontaktinformationen

Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben
Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen
Rathaus, Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld, Zimmer A311 und A313

Telefon: 0 21 51 / 86-2966 oder 86-2997
Fax: 0 21 51 / 86-3055
E-Mail: Fachstelle-SGBIX@krefeld.de

Ein Besuch im Rathaus ist nach vorheriger Vereinbarung eines Termins möglich.
Die Fachstelle ist über den Eingang A1 am Von-der-Leyen-Platz stufenlos zu erreichen.

Verantwortlichkeit

Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben 50 - Soziales und Senioren
0 21 51 / 86-2966
0 21 51 / 86-3055
Fachstelle-SGBIX@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
50 - Soziales, Senioren und Wohnen abonnieren