KITA Online

Von Krefelds rund 110 Kitas kommen nicht alle Kindertageseinrichtungen für Ihr Kind in Frage.

Manche Kindertageseinrichtung liegt zu weit von Ihrem Zuhause bzw. Ihrer Arbeitsstelle entfernt oder es gibt dort keinen Platz für ein Kind in diesem Alter, den gewünschten Betreuungsumfang oder die erforderliche Öffnungszeit. Vielleicht haben Sie auch besondere Wünsche zum Träger, zur gemeinsamen Erziehung von Kindern mit und ohne besonderen Förderbedarf.

Der Service von Kita-Online: Sie geben Ihre Wünsche ein und mithilfe des Programms können Sie die Kitas in Krefeld finden, die dazu passen. Aber das Online-Verfahren ersetzt nicht das persönliche Gespräch in der Kindertageseinrichtung.

Bitte besuchen Sie deshalb trotzdem mit Ihrem Kind die Kindertagesstätte, für die Sie sich interessieren und überzeugen Sie sich vor Ort, ob eine Kindertageseinrichtung Ihren Erwartungen entspricht. Vereinbaren Sie zur Sicherheit einen Termin, damit jemand Zeit für Sie hat.

Wenn Sie sich einen Überblick verschafft haben, können Sie in Ruhe zu Hause entscheiden, welche Kindertagesstätten für Ihr Kind in Frage kommen.

Nachdem Sie Ihre Wunsch-Kindertagesstätte kennengelernt haben, können Sie Ihr Kind einfach von zu Hause aus für einen Kindertagesstätten-Platz melden oder Sie geben Ihren Bedarf direkt in der Kindertageseinrichtung an. Ihre Daten werden dann vor Ort von der Kindertagesstätten-Leitung in das Kindertagesstätten-Online System eingegeben.

Weiterführende Informationen

Wählen Sie Ihre Wunsch-Kita aus und tragen Sie die erforderlichen Angaben ein. Bitte geben Sie auch immer Ihren Zweit- und Drittwunsch an.

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie alle Angaben ausgefüllt und die Anmeldung Ihres Kindes abgeschickt haben, erhalten Sie eine Bestätigungsmail. Diese Email enthält einen Link, der durch Anklicken aktiviert werden muss.

Erst wenn Sie den Link in dieser Mail anklicken, ist die Anmeldung abgeschlossen und Ihr Kind ist im System gemeldet. Bitte kontrollieren Sie deshalb regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner, sofern Sie nach einer Anmeldung keine Bestätigungsmail erhalten!

Unabhängig davon haben Sie wie bisher auch die Möglichkeit, Ihr Kind persönlich in der Kita zu melden.

Wichtig:

Ihr Kind kann nur einen Kita-Platz erhalten, wenn es in KITA-ONLINE gemeldet ist!

Aber die Bedarfsmeldung ist nicht gleichbedeutend mit einer Zusage!

Auch die Bestätigungsmail ist keine Zusage für einen Platz, diese bestätigt lediglich, dass Ihre Daten im System erfasst sind, was jedoch zwingende Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind bei der Platzvergabe überhaupt berücksichtigt werden kann.

Wenn alle drei Einrichtungen, die für Sie infrage kommen, eingetragen wurden, kann eine neue Einrichtung nur ausgewählt werden, wenn eine bereits bestehende wieder gelöscht wird.

Der Eltern-Login ist im Zeitraum ab Mitte Januar jeden Jahres bis auf weiteres für Änderungen gesperrt. Neuanmeldungen und Dateneinsicht sind aber weiterhin jederzeit möglich.

Kontaktinformationen

Für Fragen zu allen Themen rund um die Anmeldung bei KITA-Online stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Jugend und Beschäftigungsförderung unter der Service-Hotline 0 21 51 / 86-3366 oder per E-Mail unter kitaonline@krefeld.de gerne zur Verfügung.

Verantwortlichkeit

Team Kitaonline 0 21 51 / 86-3366
kitaonline@krefeld.de

Ostwall 107, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 9:00 Uhr-12:30 Uhr
Donnerstag: 9:00 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 9:00 Uhr-12:30 Uhr

Elterngeld beantragen

Elterngeld erhalten alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Diese Eltern haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Elternzeit.

Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Ersetzt wird grundsätzlich das durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen.

Eltern, die im Zwölfmonatszeitraum keine Erwerbseinkünfte erzielt haben, erhalten zumindest den Sockelbetrag von 300,00 Euro. Grundvoraussetzung ist aber immer die eigene Betreuung und Erziehung des Kindes durch die Mutter oder den Vater.

Auch ausländische Bürgerinnen und Bürger können das Elterngeld beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie nicht nur vorübergehend in Deutschland leben und einen Aufenthaltstitel haben, der zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie müssen daher im Besitz eines "qualifizierten Aufenthaltstitels" sein.

Nähere Informationen zum Thema Elterngeld und Elternzeit erhalten Sie hier....

Benötigte Unterlagen

  • Bitte schicken Sie uns mit Ihrem Antrag auf jeden Fall die Original Geburtsbescheinigung für die Beantragung von Elterngeld Ihres Kindes ein.
  • Sofern Sie Elterngeld aufgrund eines vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens beantragen möchten, fügen Sie auch Einkommensnachweise aus den zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bei.
  • Sollten Sie im Kalenderjahr oder den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes selbstständig tätig gewesen sein, reichen Sie auch die Erklärung für Selbstständige und den letzten Steuerbescheid ein.
  • Wenn Sie Mutterschaftsgeld erhalten, benötigen wir auch einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbotes.
  • Wenn Sie aus einem Staat kommen, der nicht zur Europäischen Union gehört, benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres "Aufenthaltstitels", das heißt, Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder Ihrer Niederlassungserlaubnis.

Benötigte Formulare

Fristen

Sie müssen den Antrag innerhalb von drei Monaten stellen, um das Elterngeld für den gesamten Zeitraum zu erhalten. Sie können das Elterngeld auch danach noch beantragen. Sie erhalten dann aber nur drei Monate rückwirkend Elterngeld (aus-schlaggebend ist dabei der Tag, an dem der Antrag eingegangen ist).

FAQ

Wie hoch ist das Elterngeld?

Der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1.800,00 Euro, der Mindestbetrag 300,00 Euro. Grundsätzlich kann das Basiselterngeld für die Dauer von zwölf Monaten bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können zwei weitere Bezugsmonate geltend gemacht werden. Außerdem haben Eltern, deren Kind mindestens sechs Wochen zu früh geboren wurde, ebenfalls einen Anspruch auf mindestens einen weiteren Bezugsmonat des Basiselterngeldes.

Es ist zudem möglich, das sogenannte Elterngeld Plus in Anspruch zu nehmen. Hierbei kann der Anspruch des Elterngeldes, nicht wie zuvor nur die Auszahlungsvariante, von 14 auf bis zu 28 Monate erhöht werden, wodurch der ausgezahlte Betrag jedoch halbiert wird. Dabei entsprechen zwei Elterngeld Plus Monate einem Monat des normalen Basiselterngeldes.

Hinzu kommen die vier Partnerschaftsmonate, die zusätzlich zur Verfügung stehen, wenn beide Elternteile in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Es kann künftig also zwischen den beiden Elterngeldmodellen ausgewählt oder beide Varianten kombiniert werden.

Habe ich ein Recht auf Elternzeit?

Wenn Sie sich nach der Geburt Ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern wollen, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Auf Elternzeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Elternzeit kann Ihnen also auch nicht per Arbeitsvertrag verweigert werden.

Diese Regelung gilt für Mütter genauso wie für Väter. Väter und Mütter können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen. Während Sie Elternzeit nehmen, haben Sie in größeren Betrieben einen Anspruch darauf, weiterhin zwischen 15 und 32 Stunden wöchentlich arbeiten zu können, wenn Sie das möchten.

Elternzeit kann genommen werden, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen und bis zu 24 Monate Elternzeit "aufzusparen". Man kann dann die aufgesparte Elternzeit zu einem frei gewählten Zeitpunkt nehmen, bis hin zum achten Lebensjahr des Kindes.

Verantwortlichkeit

Elterngeld 0 21 51 / 86-0
elterngeld@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

BAföG - Ausbildungsförderung

Als Auszubildende/r (Schüler/in oder Student/in) können Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, wenn Ihre Ausbildung förderungsfähig ist und wenn Ihnen die für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hängt von zwei Faktoren ab:

  1. Ist meine Ausbildung förderungsfähig?
  2. Sind meine persönlichen Voraussetzungen erfüllt?

Gefördert werden können Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowohl an öffentlichen als auch an gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten.

Hierzu zählen z.B.:

  • Berufsfachschulen
  • Fachschulen
  • Fachoberschulen
  • sowie Abendrealschulen ab dem 3. Semester, Abendgymnasien ab dem 4. Semester und Kollegausbildungen ab 1. Semester

In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, für allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 Leistungen zu erhalten.

Leistungen der Schülerförderung werden immer zu 100 % als Zuschuss gewährt, d.h. es besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Benötigte Formulare

Weiterführende Informationen

Ziel der Ausbildungsförderung

Ziel ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation die Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Prüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung

Nachdem Sie einen BAföG-Antrag gestellt haben, prüft das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, ob die angestrebte Ausbildung gefördert werden kann. Häufig ist es sinnvoll, wenn Sie sich vor der Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen.

Berechnung der individuellen Förderung

Bei der Berechnung Ihrer individuellen Förderung wird von Pauschalen für den monatlichen Bedarf ausgegangen. Die Höhe Ihres Förderungsbetrages hängt davon ab, ob Sie eine schulische Ausbildung absolvieren oder studieren sowie von Ihrem Wohn- und Ausbildungsort. Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau angerechnet. Dies gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Lebt mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den für Sie berechneten Leistungen nach dem BAföG für jedes Kind einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten.

In Ausnahmefällen erhalten Sie die Ausbildungsförderung auch unabhängig vom Einkommen Ihrer Eltern.

Fristen

Die Leistungen nach dem BAföG werden Ihnen ab dem Antragsmonat, frühestens jedoch ab Beginn der Ausbildung gewährt.

Prozess

Wenn Sie den Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt oder elektronisch eingereicht haben, entscheidet das Amt über die Höhe der Förderung und Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Die Zuständigkeit liegt in der Regel beim Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern, in Ausnahmefällen am Wohnort des Schülers oder der Schülerin.

Für Studenten sind die jeweiligen Studierendenwerke am Studienort zuständig.

Für Schüler einer Fachschule (Aufstiegs-BAföG) ist die Bezirksregierung Köln zuständig (neu, seit der BAföG-Reform 2022).

Bezirksregierung Köln
Dezernat 49
50606 Köln
Telefon: 02 21 /1 47 49 80

Antragsformulare

Verantwortlichkeit

Ausbildungsförderung A bis K 0 21 51 / 86-3668
sebastian.esser@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Ausbildungsförderung L bis Z 0 21 51 / 86-3236
kathrin.brauer@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Vereinbarung mit freien Trägern der Jugendhilfe

Der Abschluss einer Vereinbarung nach § 72 a Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) zwischen der Stadt Krefeld und freien Trägern der Jugendhilfe wird aufgrund des zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes erforderlich.

Die erforderlichen Unterlagen für den Abschluss und die Umsetzung der Vereinbarung sind zu Ihrer Verwendung im Bereich "Benötigte Formulare" eingestellt.

Auf Wunsch sendet Ihnen der Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung vorab zu Ihrer Information das "Handout zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 72 a SGB VIII" per Mail zu.

Verantwortlichkeit

Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung 0 21 51 / 86-3201
FB51@krefeld.de

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-16:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Vormundschaften

Im Bereich Amtsvormundschaften werden Vormundschaften und Pflegeschaften für minderjährige Kinder geführt. Die entsprechende Bestellung erfolgt durch das Familiengericht oder ergibt sich bei minderjährigen Müttern aus den gesetzlichen Vorgaben.

Unter folgenden Voraussetzungen wird der Fachbereich mit der Übernahme der Vormundschaft oder Pflegschaft betraut:

  • mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf,
  • während eines laufenden Adoptionsverfahrens,
  • durch Bestellung des Familiengerichtes, wenn keine andere als Vormund oder Pfleger geeignete Person vorhanden ist.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dann die notwendigen Maßnahmen zum Wohl des Kindes treffen und sind im Rahmen der übertragenen Aufgabenbereiche sein gesetzlicher Vertreter. Sie sind allein dem Wohl des Kindes verpflichtet.

Für ein Beratungsgespräch ist unbedingt eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Sie haben die Möglichkeit über den Formularassistenten unter benötigte Formulare online eine Terminanfrage einzureichen!

Verantwortlichkeit

Beistandschaft 0 21 51 / 86-3240
beistandschaft@krefeld.de

Ostwall 107, 47798 Krefeld

Geschäftszeiten
Montag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe:

  • Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für Hilfen zur Erziehung und andere Leistungen der Jugendhilfe
  • Regelung der finanziellen Leistungen bei Hilfen zur Erziehung
  • Unterstützung der Bezirkssozialarbeit bei finanziellen Regelungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung
  • Prüfung vorrangiger Sozialleistungen
  • Regelung von Kostenerstattungsansprüchen

Sie haben Fragen oder benötigten Hilfe, dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Verantwortlichkeit

Wirtschaftliche Jugendhilfe 0 21 51 / 86-3648
n.schneider@krefeld.de
Geschäftszeiten
Montag - Mittwoch: 8:30 Uhr-12:30 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr, 14:00 Uhr-17:30 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr-12:30 Uhr

Kostenheranziehung im Bereich der Jugendhilfe

Im Bereich Kostenheranziehung erfolgt die Überprüfung und Berechnung, inwiefern Eltern zu den Kosten der Jugendhilfe, z. B. Betreuung und Versorgung in Notsituationen oder Hilfe zur Erziehung, wie Heimpflege oder Familienpflege, herangezogen werden können.

Dabei werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.

Verantwortlichkeit

Jugendhilfe im Strafverfahren - Jugendgerichtshilfe

Die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe (JuHiS/JGH) ist eine Pflichtaufgabe und stützt sich auf das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Die JuHiS/JGH berät straffällige Jugendliche und Heranwachsende und ihre Familien. Durch den persönlichen Kontakt erhalten die Sozialarbeiter*innen Einblick in das soziale Umfeld der Beschuldigten, deren Persönlichkeit und Entwicklung. 

In der Gerichtsverhandlung ist die JuHiS/JGH anwesend und legt ihre Erkenntnisse über die beschuldigte Person dem Jugendgericht dar. Vor diesem Hintergrund schlägt die JuHiS/JGH dem Jugendgericht ebenfalls geeignete erzieherische Maßnahme für den*die Beschuldigte*n vor. 

Darüber hinaus begleitet und berät die JuHiS/JGH Jugendliche und Heranwachsende nach der Gerichtsverhandlung z. B. im Rahmen der Vermittlung und Überwachung von Maßnahmen, die per Gerichtsurteil oder Beschluss ausgesprochen wurden.

Die Jugendgerichtshilfe unterliegt einer Alterseinschränkung. Sie gilt nur für Jugendliche und junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr

Herzlich Willkommen auf der Internetseite der Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe der Stadt Krefeld!

Hier hast Du die Möglichkeit, Dich ausführlich über die Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe zu informieren (im Folgenden abgekürzt mit JuHiS/JGH).

Ähnlich, wie wir es beispielsweise aus unserem Familienleben kennen, gibt es auch bezogen auf die ganze Gesellschaft Regeln für uns Menschen, die ein harmonisches Zusammenleben ermöglichen sollen. In unserer Gesellschaft sind mit Regeln dann Gesetze und Verordnungen gemeint. Gesetze beinhalten daher unter anderem sowohl Rechte, die wir haben als auch Verbote, die für uns gelten und dienen letztendlich unserem Schutz, sowie unserer Sicherheit und Ordnung.

Du bist jung und Du darfst Fehler machen!

Nicht immer treffen wir in unserem Leben die richtigen Entscheidungen und kommen eventuell auch sogar vom „Weg" ab.
Gerade als Jugendliche/r (14 bis 18 Jahre) oder Heranwachsende/r (18 bis 21 Jahre) hast Du ziemlich viele Aufgaben in Deinem Leben zu bewältigen: 

  • Du sollst und musst regelmäßig zur Schule gehen! 
  • Du sollst auf deine Eltern hören! 
  • Deinen Geschwistern sollst Du ein gutes Vorbild sein! 
  • Du sollst Dir die „richtigen" Freunde aussuchen! 

Mit Sicherheit kannst Du Dich in den ganzen „Solls" irgendwo wiederfinden und stellst fest, dass manchmal ziemlich viel von Dir erwartet wird. Das Sollen erscheint Dir vielleicht viel größer als das Dürfen oder Wollen. Und weil alle Menschen unter verschiedenen Bedingungen aufwachsen, ist die Bewältigung dieser ganzen Aufgaben für manche von uns leichter oder schwieriger, als für andere auf dem Weg zum Erwachsenwerden.

Im Jugendstrafrecht geht es um Erziehung und nicht um Bestrafung!

Mal angenommen, Du begehst eine Straftat:
Du erhältst nun eine Ladung von der Polizei und wirst aufgefordert Stellung zu nehmen. Danach erhalten Du und auch Deine Eltern (solange Du unter 18 Jahre alt bist!) einen weiteren Brief. Diesmal vom Jugendamt! Ein*e Mitarbeiter*in der JuHiS/JGH lädt Dich und ggf. Deine Eltern zum Gespräch ein, weil er*sie von der Staatsanwaltschaft informiert wurde, dass Du eine Straftat begangen haben sollst und Anklage erhoben wurde - Du musst vor Gericht.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

Fragen? Wir beantworten sie gerne!

Hinweis: Die Sammlung der FAQ stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich der Information.

FAQ

Was ist die JuHiS/JGH?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe ist ein Fachdienst innerhalb der Jugendhilfe. Die Mitarbeiter*innen arbeiten also beim Jugendamt (kommunaler, bzw. städtischer Träger) oder bei einem freien Träger. Hier in Krefeld ist es der SKM (Sozialdienst katholischer Männer e.V.). In der JuHiS/JGH arbeiten Sozialarbeiter*innen, deren Aufgabe darin besteht Dich im Strafverfahren pädagogisch (Erziehung und Bildung) zu beraten, zu begleiten und zu betreuen. Außerdem sind die Mitarbeiter*innen der JuHiS/JGH zur Mitwirkung in Deinem Strafverfahren verpflichtet (zum ‚Nachgooglen': § 52 SGB VIII und § 38 JGG).

Die Mitarbeiter*innen der JuHiS/JGH sind kein*e Rechtsanwält*innen. Daher ist es nicht ihre Aufgabe Dich in Deinem Strafverfahren zu verteidigen!

Was ist die Aufgabe der Mitarbeiter/innen der JuHiS/JGH?

Die Mitarbeiter*innen der JuHiS/JGH haben bereits vor Dir Kenntnis über Deine Straftat, damit noch genug Zeit bleibt, um ein persönliches Gespräch mit Dir und ggf. Deinen Eltern führen zu können. Es ist ihre Aufgabe Dich in Deinem Strafverfahren pädagogisch gut zu beraten und zu betreuen, daher ist es wichtig, dass ihr euch kennenlernt. Im gemeinsamen Gespräch kann Dein*e Ansprechpartner*in Dir Deine Fragen rund um Dein Strafverfahren beantworten. Um Dich und Deine Entwicklung einschätzen zu können, wird er*sie Dir auch einige Fragen zu Deinen persönlichen Verhältnissen stellen (Familienleben, Freizeit, Schule/Beruf, aktuelle Situation,...). 

Solltest Du bereits heranwachsend sein (18 bis 21 Jahre), schätzen die Mitarbeiter*innen, während eures Gespräches ein, ob das Jugendstrafrecht für Dich noch in Frage kommt - denn „auf dem Papier“ bist Du ab deinem 18. Lebensjahr bereits erwachsen und es besteht die Möglichkeit, dass Du auch vor Gericht als Erwachsener behandelt wirst. 

Auf der Grundlage eures Gespräches wird der*die Mitarbeiter*in einen Bericht schreiben. Dieser Bericht wird noch vor deiner Gerichtsverhandlung an das Jugendgericht geschickt. Während der Gerichtsverhandlung wird der*die Mitarbeiter*in der JuHiS/JGH eine Stellungnahme abgeben, um auf Grundlage Deiner Entwicklung und Persönlichkeit, einen Vorschlag zum Strafmaß zu machen. Das Jugendgericht kann den Vorschlag der JuHiS/JGH in das Urteil einfließen lassen.

Wozu ein Jugendstrafrecht?

Wie im Einführungstext oben beschrieben, bist Du als Jugendliche*r oder Heranwachsende*r noch in der Entwicklung zu einem erwachsenen Menschen. Entwicklung bedeutet kurz gesagt, dass Du noch „Zeit brauchst": Du stehst wahrscheinlich noch nicht im Berufsleben, wohnst vielleicht noch bei Deinen Eltern, gehst noch zur Schule und auch Deine Persönlichkeit/Dein Charakter entwickelt sich noch. 

Daher wird im Jugendstrafrecht - anders als im „Erwachsenenstrafrecht" - der Schwerpunkt auf Deine Persönlichkeit gelegt und nicht auf die Straftat, die Du begangen haben sollst. Deswegen geht es auch nicht darum, welche „Strafe" Du am Ende erhalten sollst, sondern welche erzieherischen Maßnahmen (z.B. Sozialstunden, Betreuungsweisungen oder andere ambulante Maßnahmen) für Dich in Frage kommen, damit Du aus Deinen Fehlern lernen und letztlich ein straffreies Leben führen kannst. Der Erziehungsgedanke steht bei Jugendlichen und Heranwachsenden im Vordergrund - daher lässt sich das Jugendgericht durch die JuHiS/JGH beraten.
 

Wie funktioniert das Jugendstrafverfahren?

Bei einer Straftat muss häufig die Polizei eingeschaltet werden. Darüber hinaus gibt es aber noch eine ganze Reihe von Personen und staatlichen Einrichtungen, die in einem solchen Fall aktiv werden.

Weitere Informationen zum Strafverfahren findest Du auf der Internetseite "Polizei für Dich".

Muss ich zur JuHiS/JGH gehen?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe ist ein Angebot der Jugendhilfe - Angebote sind freiwillig! Dein*e Ansprechpartner*in bei der JuHiS/JGH nimmt an Deiner Gerichtsverhandlung teil, auch wenn Du im Vorfeld kein Gespräch bei ihm*ihr wahrgenommen hast.

Muss ich alles erzählen, wenn ich zur JuHiS/JGH gehe?

Wenn Du Dich entscheidest zum Gespräch bei deinem*r Ansprechpartner*in der JuHiS/JGH zu gehen, dann darfst Du selbst entscheiden, was Du über Dich erzählen möchtest. Der*die Mitarbeiter*in wird Dich vor Beginn eures Gespräches aufklären, dass er*sie den Inhalt eures Gespräches in einen Bericht schreiben wird und diesen an das Jugendgericht schickt - es darf nur das in dem Bericht stehen, zu dem Du Dein Einverständnis gegeben hast. Solltest Du etwas von Dir berichtet haben, von dem Du im Nachhinein doch nicht möchtest, dass es verschriftlicht wird, teile es Deinem*r Ansprechpartner*in mit. All dies geschieht im Sinne der Datenschutzverordnung. Dein*e Ansprechpartner*in darf Deine Daten nur im Zusammenhang mit dem aktuellen Strafverfahren nutzen.

Mit wem darf die JuHiS/JGH über mich sprechen?

Die Mitarbeiter*innen der JuHiS/JGH unterliegen der Schweigepflicht. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich mit keinem über Dich sprechen dürfen, es sei denn, sie haben Deine Erlaubnis und ggf. die Erlaubnis Deiner Eltern. Natürlich zählt das nicht gegenüber dem Jugendgericht. In manchen Situationen ist es sinnvoll mit weiteren Personen in Deinem Umfeld sprechen zu können, zum Beispiel mit Deinem*Deiner Lehrer*in oder anderen Personen. Vorher muss der*die Mitarbeiter*in Dich und ggf. Deine Eltern fragen, ob es für Dich/Euch in Ordnung ist. Es gibt ein paar wenige Ausnahmen, bei denen die Schweigepflicht nicht mehr zählt (z.B. bei Selbst- und Fremdgefährdung).

Was passiert in der Gerichtsverhandlung?

In einer Gerichtsverhandlung wird darüber entschieden, ob Du als Angeklagte*r in Deinem Strafverfahren für schuldig befunden wirst. Anwesend sind mindestens Du als Angeklagte*r, das Jugendgericht, die Staatsanwaltschaft und ein*e Mitarbeiter*in der JuHiS/JGH (manchmal werden auch Zeug*innen gehört und wenn Du eine*n Rechtsanwalt*anwältin oder eine*n Pflichtverteidiger*in, dann ist er*sie natürlich auch bei Deiner Verhandlung anwesend). 

Zunächst wird das Jugendgericht die Anwesenheit der beteiligten Personen feststellen und Deine Personalien aufnehmen (Name, Geburtsdatum, Adresse). Danach verliest die Staatsanwaltschaft Deine Anklageschrift, sodass jeder weiss, worum es geht. Im Anschluss daran fragt das Jugendgericht Dich, ob Du etwas zu den Tatvorwürfen sagen möchtest - Du darfst Deine Aussage auch verweigern. 

Sollte es Zeug*lnnen geben, werden diese nacheinander aufgerufen und vom Jugendgericht befragt - sie kommen also erst hinzu, wenn Du bereits vom Jugendgericht vernommen wurdest. Zuletzt gibt der*die Mitarbeiter*in der JuHiS/JGH noch seine*ihre Stellungnahme auf der Grundlage eures Gespräches ab, welches vor Deiner Verhandlung stattgefunden hat. Außerdem wird er*sie dem Jugendgericht einen Vorschlag zu einer für Dich geeigneten erzieherischen Maßnahme machen. 

Wenn Du im Vorfeld kein Gespräch bei der JuHiS/JGH wahrgenommen hast, dann wird der*die Mitarbeiter*in Dich bzw. Dein Verhalten, während der Gerichtsverhandlung, einschätzen und Dir zusätzlich einige Fragen stellen, um eine pädagogische Einschätzung abgeben zu können. Zuletzt beantragt die Staatsanwaltschaft das Strafmaß (auch ein Freispruch kann beantragt werden). Solltest Du eine*n Rechtsanwalt*anwältin oder Pflichtverteidiger*in haben, wird er*sie ebenfalls vor dem Jugendgericht beantragen, was er*sie für angemessen für Dich hält. Das letzte Wort hast Du als Angeklagte*r. Am Ende verkündet das Jugendgericht seine Entscheidung und wird Dir noch erklären, was dieses genau für Dich bedeutet.

Gut zu wissen: bei Jugendlichen ist die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen - sofern Du noch nicht 18 Jahre alt bist, werden keine Zuschauer bei Deiner Verhandlung anwesend sein.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist ein Schreiben des Amtsgerichtes, in dem Du aufgefordert wirst, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Ermittlungsbehörden stellen fest, dass Du die Straftat, die Dir vorgeworfen wird, auch tatsächlich so begangen hast und verzichten auf eine Gerichtsverhandlung. Ein Strafbefehl ist eine rechtskräftige Verurteilung aus dem „Erwachsenenstrafrecht". Deswegen kannst Du nur einen Strafbefehl erhalten, wenn Du 18 Jahre oder älter bist, da Du laut Gesetz schon volljährig bist und theoretisch als erwachsene Person angesehen wirst. 

Du kannst innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen Deinen Strafbefehl einlegen und einen Termin mit deinem*r Ansprechpartner*in bei der JuHiS/JGH vereinbaren. Es kommt dann zu einer Gerichtsverhandlung. Legst Du keinen Einspruch innerhalb der Frist ein, dann ist der Strafbefehl ‚gültig' und Du musst die Dir auferlegte Geldsumme zahlen.

Sozialstunden - wo muss ich die ableisten?

Wenn Du Sozialstunden ableisten musst, dann wende Dich an Deine*n Ansprechpartner*in, denn es gibt einige Möglichkeiten, wo Du eingesetzt werden kannst.

Was sind „ambulante Maßnahmen"?

Unter ambulanten  Maßnahmen sind in diesem Fall verschiedene Kurse/Angebote zu verstehen, die Dir entweder vom Jugendgericht auferlegt wurden oder an denen Du freiwillig teilnehmen kannst, weil der*die Mitarbeiter*in der JuHiS/JGH .

Deine Teilnahme als wichtig für Deine persönliche Weiterentwicklung erachtet. Die verschiedenen ambulanten Maßnahmen behandeln unterschiedliche Themen, dauern unterschiedlich lange und haben zum Ziel, dass Du durch die Teilnahme künftig Dein Verhalten verändern kannst und Handlungsalternativen erlernst (zum ‚Nachgooglen': §§ 10 und 15 JGG). Im Folgenden findest Du Beispiele für verschiedene ambulante Maßnahmen.

Schwarzfahrerprojekt

In diesem Projekt bist Du richtig, wenn Du mit Schwarzfahrten („Leistungserschleichungen") aufgefallen bist. Das Projekt ist ein Gruppenangebot - Du bist also nicht der*die Einzige. 

Durch eine*n Mitarbeiter*in der SWK Krefeld erhältst Du zudem Einblick ‚hinter die Kulissen' und kannst lernen nachzuvollziehen, welche Auswirkungen Dein Handeln auch für andere Menschen hat.

Begegnung Alt und Jung

Das Projekt dient nicht nur der Ableistung Deiner Sozialstunden, vor allem hast Du hier die Möglichkeit Deine Sozialkompetenzen zu erweitern - der Umgang mit Senior*innen, die altersbedingt körperlich oder geistig eingeschränkt sind, wird Dein Verantwortungsbewusstsein fördern und auch Deine Fähigkeit sensibel auf die Gefühle anderer Menschen einzugehen. Im Rahmen eines Bewegungsangebotes für die Bewohner*innen des Seniorenheims kannst Du sie bei der Ausführung der Bewegungen unterstützen.

Betreuungsweisung

Eine Betreuungsweisung ist eine vom Gericht auferlegte Einzelbetreuung bei Deinem*Deiner Ansprechpartner*in der JuHiS/JGH. Gemeinsam könnt ihr an den Themen, die Dich betreffen, bzw. bei denen Du Unterstützung benötigst, arbeiten. Beispielsweise könnte er*sie Dir bei Angelegenheiten des täglichen Lebens helfen (Bewerbungen schreiben, Termine bei verschiedenen Beratungsstellen mit Dir vereinbaren oder Dich dorthin begleiten, ...). 

Grundsätzlich geht es vor allem darum, dass Du erlernst, wie Du Dich künftig auch eigenständig um Deine Angelegenheiten kümmern kannst.

Erzieherisches Gespräch

Erzieherische Gespräche finden zwischen Dir und Deinem*r Ansprechpartner*in der JuHiS/JGH statt. Sie dienen dazu, dass Du Dich kritisch mit Deinem Verhalten und/oder Deiner Straftat auseinandersetzt. Vorstellbar ist ein solches Gespräch beispielsweise, wenn Du für Dein Fehlverhalten noch nicht die nötige Einsicht zeigen kannst.

Body Check Kurs

Für den Body Check Kurs bist Du der*die richtige Kandidat*in, wenn Du im Vorfeld vor allem mit Körperverletzungsdelikten aufgefallen bist. In diesem Kurs kannst Du zunächst ein Verständnis für Deine Aggressionen entwickeln und lernst, wie Du mit Deinem Auftreten auf andere Menschen wirkst. In diesem Zusammenhang hast Du die Möglichkeit alternative Handlungsmethoden zu erlernen.

Sozialer Trainingskurs

Der Soziale Trainingskurs ist eine intensive Maßnahme und richtet sich vor allem an Jugendliche und Heranwachsende, die schon einige Male strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und bisher noch keinen Lerneffekt durch vorherige Maßnahmen erzielen konnten. 

Der Kurs geht über einen Zeitraum von 3 Monaten und Du lernst im Wesentlichen Dich selber kennen - beispielsweise warum Du oft in schwierige oder gefährliche Situationen gerätst, warum Du Dein eigenes Verhalten oft nicht kontrollieren kannst und wie es letztlich für Dich enden könnte, wenn Du nicht zu der Einsicht gelangst an Deinem Verhalten etwas zu verändern.

CRASH-Kurs

Die Polizei NRW hat dieses Projekt vor einigen Jahren ins Leben gerufen, das in Krefeld an Schulen angeboten wird. In Kooperation mit der Polizei nimmt die JuHiS/JGH mit Jugendlichen und Heranwachsenden, die mit riskantem Verhalten im Straßenverkehr aufgefallen sind, an den Kursen teil und begleitet sie während des Kurses. Damit Dein Bewusstsein für Gefahren im Straßenverkehr erweitert werden kann, werden Erstunfallhelfer, Polizisten, Zeugen, Feuerwehr, Angehörige und Hinterbliebene zum CRASH-Kurs eingeladen, die von erlebten Situationen berichten.

FreD-Kurs

Die Abkürzung „FreD" bedeutet „Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsument*innen". Der Kurs richtet sich an Konsument*innen illegaler oder legaler Drogen, die noch keine ausgeprägte Abhängigkeit entwickelt haben. In dem Kurs kannst Du lernen, Dich mit den Gründen Deines Drogenkonsums auseinanderzusetzen und im besten Fall Deinen Konsum einzustellen.

Täter-Opfer-Ausgleich

Wie und ob jemand als Beschuldigte*r im Rahmen einer Gerichtsverhandlung verurteilt wird, verschafft dem*der Geschädigte*n persönlich nicht immer ein Gefühl von Gerechtigkeit. Ein Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht Geschädigten und Beschuldigten, unter angeleiteter Gesprächsführung, über die Tat zu sprechen. Du kannst dabei lernen Dich in die Situation des*der Geschädigten hineinzuversetzen und wieder „ins Reine" mit ihm*ihr kommen.

Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?

Unter freiheitsentziehenden Maßnahmen versteht man den Jugendarrest (zum ‚Nachgooglen': § 16 JGG), der in einer Jugendarrestanstalt von Dir verbüßt werden muss. Unterschieden wird in Freizeitarrest (Wochenende von Sa-So), Kurzarrest (bis zu 4 Tage) oder Dauerarrest (1 bis 4 Wochen).

Eine Arrestanstalt ist kein Jugendgefängnis! Jedoch wird Dir auch in der Arrestanstalt ebenso die Freiheit entzogen, da Du auch hier für die Dauer Deines Arrests in einer Zelle eingeschlossen wirst und Dein Alltag dort streng strukturiert wird.

Der Jugendarrest soll vorrangig der Abschreckung dienen, damit Du Dir ein Bild machen kannst, wie es sein könnte, wenn Du wegen weiterer Straftaten zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden würdest. Allerdings kann der Jugendarrest im Sinne des Zuchtmittels auch verhängt werden, wenn Du Auflagen (z.B. Sozialstunden) nicht erfüllst.

Was ist eine Jugendstrafe?

Eine Jugendstrafe ist eine Gefängnisstrafe, die Du in einer Jugendstrafanstalt verbüßen musst. Das Mindestmaß der Haftzeit beträgt 6 Monate und höchstens 5 Jahre. Wenn es sich bei der Strafe um ein Verbrechen handelt, für welches Du im „Erwachsenenstrafrecht" zu einer Höchststrafe mit mehr als 10 Jahren verurteilt werden würdest, dann beträgt auch die Jugendstrafe 10 Jahre und im Einzelfall sogar bis zu 15 Jahre, sofern Du bereits Heranwachsende/r bist.

Eine Jugendstrafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden, dies ist jedoch nur möglich, wenn Deine Sozialprognose günstig und Deine Strafe unter 2 Jahren bleibt.
Jugendstrafanstalten müssen pädagogisch ausgerichtet sein (zum „Nachgooglen": § 3 JstVollzG), da es im Gegensatz zum „Erwachsenenstrafvollzug" nicht um das „Absitzen" Deiner Strafe geht, sondern eine längere Gesamterziehung auf Dich einwirken soll. Daher gibt es verschiedene pädagogische Gruppen-/Freizeitangebote, Ausbildungsmöglichkeiten und auch die Möglichkeit der Beschulung.

Wenn Du Dich über Jugendstrafanstalten informieren möchtest, folge diesem Link:
Hier findest Du alle Justizvollzugsanstalten (auch die für Erwachsene) in NRW - zu den hier gängigen Jugendstrafanstalten gehören: JVA Heinsberg, JVA Iserlohn und JVA Wuppertal.

Steht das in meinem polizeilichen Führungszeugnis?

Im Jugendstrafrecht zählt der Erziehungsgedanke und nicht der des Bestrafens an sich, daher stehen nicht alle Deine Straftaten im Führungszeugnis. Erst wenn Du zu einer Jugendstrafe verurteilt worden bist, die Du in Haft verbüßen musst, steht diese über einen mehrjährigen Zeitraum in Deinem Führungszeugnis. Die Eintragung wird fallabhängig nach 3 bis 10 Jahren gelöscht.

Obwohl nicht alle Deine Straftaten im Führungszeugnis stehen, werden sie in das sogenannte Bundeszentralregister eingetragen. Dieses Register steht nur bestimmten Behörden zur Verfügung, wie z.B. Polizei und Staatsanwaltschaft. In diesem kann dann nachvollzogen werden, wie viele Einträge Du bereits hast. Etwaige Eintragungen im Bundeszentralregister sind keine Vorstrafen, jedoch Vorbelastungen, die Einfluss auf Dein Strafmaß haben können.

Vorbestraft im klassischen Sinne bist Du erst, wenn Du zu einer Jugendstrafe verurteilt worden bist, die Du im Jugendgefängnis verbüßen musst. Um zu einer Jugendstrafe verurteilt zu werden, muss die Summe Deiner bisher erwiesenen Straftaten „hoch" sein oder Du musst ein schweres Verbrechen begangen haben. Um Dich genauer darüber zu informieren, frage Deine*n Ansprechpartner*in der JuHiS/JGH nach der Erklärung für den Begriff „schädliche Neigungen" (§ 17 JGG Abs. 2).

Kontaktinformationen

Deine Ansprechpartner/in bei der Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendgerichtshilfe unterliegt einer Alterseinschränkung. Sie gilt nur für Jugendliche und junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

Telefonische Erreichbarkeit:

Frau Schmidt ist montags bis freitags ganztägig zu erreichen.
Die weiteren Mitarbeiter*innen sind montags bis freitags ab 14.00 Uhr am besten zu erreichen.

Fax-Nr. 0 21 51 / 86-3287

Mitarbeiter
E-Mail
Zuständigkeit nach PLZTelefon dienstlich/ mobilRathaus, Zimmer
Silke Wintersig
silke.wintersig@krefeld.de
Leitung der Abteilung Jugend0 21 51 / 86-3270C 363
Gülay Kaya
guelay.kaya@krefeld.de
Sachgebietsleitung0 21 51 / 86-3272C 353
Beate Schmidt
beate.schmidt@krefeld.de
Arbeitsauflagen / Sozialstunden
Verwaltung
Bereitschaftstelefon werktags
0 21 51 / 86-3281C 361
Kristina Thau
kristina.thau@krefeld.de
Bezirk 47799 (R bis Z)
Bezirk 47839
0 21 51 / 86-1543C 337
Sophia Wackers
sophia.wackers@krefeld.de
Bezirk 47799 (A bis Q)0 21 51 / 86-3279C 337
Melissa Lamertz
m.lamertz@krefeld.de
Bezirk 47802
Bezirk 47803
0 21 51 / 86-3280C 332
Verena Kippels
verena.kippels@krefeld.de
Bezirk 47805 (K bis Z)
Bezirk 47809
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Franziska Schellong
f.schellong@krefeld.de
Bezirke 47800 + 478040 21 51 / 86-3208C 334
Tobias Scherer
tobias.scherer@krefeld.de
Bezirk 47805 (A bis J)
Bezirk 47829
0 21 51 / 86-3208C 354
Johanna Klewin
johanna.klewin@krefeld.de
Arbeit mit Strafunmündigen0 21 51 / 86-3743C 355
Jessica Kautz
jessica.kautz@krefeld.de
Arbeit mit Strafunmündigen
und ambulante Maßnahmen
nach dem JGG
0 21 51 / 86-3983C 355

 

Deine Ansprechpartner/in beim Katholischen Verein für Soziale Dienste e. V.

Mitarbeiter
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Zuständigkeit nach PLZTelefon dienstlich/ mobil
Jakob Nowak
nowak@skm-krefeld.de
Bezirke 47798 + 478070 21 51 / 36337-25
Mario Ross
ross@skm-krefeld.de
Bezirke 47798 + 478070 21 51 / 36337-16
Denise Krüger
krueger@skm-krefeld.de
Bezirke 47798 + 478070 21 51 / 36337-28

Verfahrenslots*innen

Die Aufgabe des Verfahrenslots*innen besteht darin, jungen Menschen, von 0 - 27 Jahren, die von Behinderung bedroht oder betroffen sind, durch den Verfahrensdschungel des Sozialgesetzes zu lotsen.

FAQ

Wer kann sich von Verfahrenslots*innen beraten lassen?

Die Verfahrenslotsinnen der Stadt Krefeld bieten eine kostenlose Beratung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, deren Familien, Erziehungs-/Personensorgeberechtigten, Pflegeeltern und gesetzliche Betreuer an.

Wie unterstützen Verfahrenslots*innen?

Die Begleitung durch die Verfahrenslotsinnen erfolgt individuell, unabhängig und vertraulich. So kann ein Beratungstermin am Telefon, per Mail oder in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Sofern gewünscht, kann auch anonym beraten werden. Diese Begleitung ist freiwillig und kann jeder Zeit, vor, während oder nach dem Verfahren in Anspruch genommen werden.

Es gibt auch die Möglichkeit über Wünsche, Bedarfe und Herausforderungen zusprechen.

Wobei unterstützen Verfahrenslots*innen?

• Beraten über Rechte und Ansprüche
• Erklären wo und wie der Antrag gestellt werden muss
• Erklären den Inhalt der Schreiben von den Trägern
• Unterstützen bei Widersprüchen
• Begleiten auf Wunsch zu Gesprächen
• Vermitteln Ansprechpartner

Verantwortlichkeit

Kerstin Winkler 0 21 51 / 86-2747
kerstin.winkler@krefeld.de

Ostwall 107, 47798 Krefeld

Michaela Roeren 0 21 51 / 86-3429
michaela.roeren@krefeld.de

Ostwall 107, 47798 Krefeld

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